Konkrete  Verweisung

Wenn jemand seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, hat er generell Anspruch auf Leistungen aus seiner Berufsunfähigkeitsversicherung. Nimmt der Versicherte darauf hin jedoch eine andere berufliche Tätigkeit auf und verdient dadurch wieder ein Erwerbseinkommen, hat der Versicherer unter bestimmten Umständen das Recht, die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente einzustellen.

Im Gegensatz zur abstrakten Verweisung ist hier jedoch Voraussetzung, dass die Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt und Einkommen verdient wird und nicht nur die theoretische Möglichkeit bestünde, diese Berufstätigkeit auszuüben.

Diese konkrete Verweisung ist nur dann möglich, wenn

  • für den neuen Beruf die nötige Ausbildung und Erfahrung bzw. die erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind,
  • die Tätigkeit darüber hinaus auch der bisherigen Lebensstellung entspricht und
  • ein mit der bisherigen Tätigkeit vergleichbares Einkommen erzielt wird.

 

Nach herrschender Meinung werden in der Rechtsprechung in etwa 20 Prozent Einkommenseinbuße als zumutbar betrachten.

Kundenfreundliche Versicherungsbedingungen definieren jedoch von vorne herein verbindlich und somit rechtssicher, wie viel Einkommensminderung gegenüber dem vorherigen Beruf als zumutbar angesehen wird.

 

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