Muss die monatliche BU-Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden? Wenn beispielsweise mein persönlicher Steuersatz bei 28 % liegt, was bleibt dann von 2.000 € BU-Rente übrig?
Rentenzahlungen - und somit auch Berufsunfähigkeitsrenten sind generell nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem so genannten Ertragsanteil steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil Ihrer Berufsunfähigkeitsrente ist individuell abhängig von der bei Eintritt der Berufsunfähigkeit verbleibenden Versicherungs- bzw. Leistungsdauer als maximaler Rentenzahlungsdauer und ist in einer Einkommensteuerdurchführungsverordnung (EStDV 1955) in der jeweils aktuellen Fassung geregelt:
http://bundesrecht.juris.de/estdv_1955/__55.html:
Würden Sie am 01.12.2009 berufsunfähig, so hätten Sie bis zum Ablauf der Versicherung am 01.12.2035 für längstens 26 Jahre Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente.
Der Ertragsanteil einer Rentenzahlung für 26 Jahre beträgt laut Tabelle (siehe oben) 27 Prozent.
Bei einer BU-Rente von monatlich 930,00 EUR / jährlich 11.160,00 EUR beträgt der steuerpflichtige Ertragsanteil 3.013,20 EUR. Nur dieser Ertragsanteil wird als Einkommen angesetzt und dann mit dem aus Ihrem Gesamteinkommen im jeweiligen Kalenderjahr vom Finanzamt individuell festgesetzten Steuersatz besteuert. Hätten Sie einen individuellen Steuersatz von 28 Prozent, so wären auf Ihre BU-Rente 70,31 EUR monatlich bzw. 843,70 EUR Steuern zu zahlen, sodass Ihnen von 930,00 EUR BU-Rente 859,69 EUR zum Leben verbleiben würde. Bei einer BU-Rente von 2.000,00 EUR blieben Ihnen nach 151,20 EUR Steuern dementsprechend noch 1.848,80 EUR.
Bis zu einem Grundfreibetrag von 7.834 EUR bei ledigen Steuerpflichtigen, bei Ehepaaren 15.328 EUR (ggf. zuzüglich Kinderfreibeträgen + 3.648 EUR) ist keine Einkommensteuer zu zahlen.
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