Um teure Fehler zu vermeiden ist es ratsam, sich immer wieder über die aktuelle Rechtsprechung zu informieren. Wissen Sie beispielsweise was es Sie kosten könnte, auch nur ein Bild unerlaubt auf einer Website zu veröffentlichen? KuV24.de schildert hier einige Urteile, die für Sie als IT-Experte und Dienstleister von Bedeutung sind.
Die Klägerin in vorliegendem Fall entwickelt und vertreibt Bildbearbeitungs- und Grafiksoftware. Hierzu gehört auch das Programmpaket „A.", welches aus zahlreichen Einzelprogrammen besteht. Die Beklagte und deren Muttergesellschaft, die U. AG, handeln mit Software und Softwarelizenzen, die sie nicht von Herstellern und deren Vertriebsorganisationen, sondern auf dem Zweitmarkt beziehen. D ie Software bezeichnen sie als „gebraucht". In vorliegendem Fall erwarb die Beklagte über ihre Muttergesellschaft von einem dritten Unternehmen Datenträger und Programme der Klägerin nebst Seriennummern zur Softwareinstallation, vervielfältigte die erhaltenen Programme und Datenträger und schnürte daraus Pakete (DVD, Seriennummer, AGB, Lizenzurkunde, notarielle Bestätigung), um diese an ihre Kunden zu veräußern. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte habe keine Rechte an ihren Programmen erwerben und weitergeben können, da die dem dritten Unternehmen erteilten Lizenzen nicht übertragbare Lizenzen für Bildungseinrichtungen (EDU-Lizenzen) darstellen. Die Klägerin beantragt die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz.
Das Gericht gab der Klägerin in weitgehendem Umfang statt. Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht des Herstellers ist mangels Erschöpfung verletzt. Wenn ohne Zustimmung de s Herstellers DVDs mit seiner Marke versehen werden, ist zudem sein Markenrecht verletzt. Darüber hinaus ist die Weitergabe und die Werbung mit notariellen Bestätigungen (diese waren hier falsch) als irreführend anzusehen und stellt eine Verletzung des Wettbewerbsrechts dar. Das Gericht verurteilte die Beklagte neben der Unterlassung der weiteren Verbreitung der Produkte zu einem Schadenersatz in Höhe von 235.408,00 Euro nebst Zinsen, der an die Klägerin zu zahlen ist. Ferner wurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
LG Frankfurt, Urteil vom 27.04.2011, Az.: 2-096 O 428/10, 2/06 O 428/10
Die unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet kann sehr teuer werden. Bei der Gestaltung einer Homepage ist daher stets darauf zu achten, ob nicht ein Dritter bei den Inhalten, die von woanders übernommen werden, ein Nutzungsrecht hat. Bei einem Verstoß ist darauf zu achten, dass wirklich alles vollständig entfernt wird.
In vorliegendem Fall hatte der Beklagte im Jahre 2005 von den frei zugänglichen Seiten eines kartografischen Verlages einen Kartenausschnitt kopiert und diesen mittels eines Links in seine Firmen-Homepage als Anfahrtsskizze integriert. Als der Verlag davon erfuhr, mahnte er den Beklagten wegen eines Verstoßes gegen das Urheberrecht ab und forderte gleichzeitig die Zahlung von Schadenersatz. Der Beklagte kam der Forderung nach und entfernte gleichzeitig den entsprechenden Link von seiner Homepage.
Allerdings versäumte es der Beklagte, die Karte von seinem Server zu löschen, wodurch diese mit der Hilfe von Suchmaschinen weiterhin problemlos gefunden werden konnte. Dieses fiel wiederum dem Verlag auf, woraufhin er den Beklagten erneute abmahnte und ihn zur Zahlung von Anwalts- und Lizenzgebühren in Höhe von knapp € 1.500 aufforderte. Da der Beklagte sich hiergegen wehrte (er habe nicht gewusst, dass er verpflichtet ist, die Karte vom Server zu löschen), musste ein Gericht entscheiden.
Das Münchener Amtsgericht gab der Klage des Verlages in vollem Umfang statt. Der Beklagte hat demnach das ausschließliche Nutzungsrecht des Klägers verletzt, da er es versäumt hat, den Kartenausschnitt vom Server zu löschen.
AG München, Urteil vom 31.03.2010, Az.:161 C 15642/09, veröffentlicht am 26.04.2011
Wer auf einer Internetseite ein (!) Foto unerlaubt verwendet, muss bei einem Gerichtsverfahren mit einem Streitwert von € 6.000 rechnen. Das legte das LG Köln mit Beschluss vom 13.01.2010 fest. Im vorliegenden Fall verwendete die Beklagte ohne entsprechende Zustimmung des Klägers, dem Rechteinhaber, ein Lichtbild im Rahmen der Auktionsplattform "eBay". Das Gericht hält den Streitwert für das streitgegenständliche Foto in Höhe von € 6.000 für angemessen, da dem Urheber ein berechtigtes Interesse an der effektiven Abwehr von Rechtsverstößen zugesprochen werden müsse.
Landgericht Köln, Beschluss vom 13.01.2010, Az.: 28 O 688/09
Ein für Suchmaschinen optimierter, nur aus drei Sätzen bestehender Text, kann die für einen Urheberschutz erforderliche "Schöpfungshöhe" aufweisen. In vorliegendem Fall war die Startseite unter SEO-Gesichtspunkten ("Search Engine Optimization") optimiert worden. Der Antragssteller machte durch Vorlage von Urkunden (Auszug aus der Homepage des Antragsstellers), einer eidesstattlichen Versicherung des Antragsstellers, verschiedenen Suchergebnissen der Internetsuchmaschine "Google", einer Beschreibung der Suchmaschinenoptimierung, eines Auszuges aus der Homepage des Antragsgegners sowie des vorgerichtlichen Schriftverkehrs glaubhaft, dass die Voraussetzungen für den Erlass der von ihm nachgesuchten einstweiligen Verfügung erfüllt sind. Es wurde demnach gem. §§ 935 ff., 938, 916 ff. ZPO, §§ 97 und zwar wegen der Dringlichkeit gem. § 937 ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung im Wege der einstweiligen Verfügung angeordnet: Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, der Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten, den Text "Egal ob Geburtstagsfeier, Hochzeit, Privatparty oder geschäftliche Veranstaltung, wir stellen Ihnen hochwertiges Equipment zu attraktiven Preisen zur Verfügung und beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Veranstaltungstechnik und Eventorganisation. Spezialisiert auf die serviceorientierte Gestaltung und Betreuung von Veranstaltungen im privaten und geschäftlichen Bereich mit einer Veranstaltungsgröße von 10 bis 1.000 Personen. Unsere Veranstaltungstechnik können Sie im Raum (...) mieten." im Internet auf Webseiten öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere diesen auf der Startseite unter der Domain ... zu veröffentlichen. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt. Der Streitwert betrug € 10.000,00.
LG Köln, Beschluss vom 17.12.2009, Az.: 28 O 861/09
Der Bundesgerichtshof zeigt in einer Entscheidung über eine unzulässige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Flash-Präsentation-Programms die Möglichkeit der Schadensersatzberechnung durch den Urheberrechtsinhaber auf. Er kann entweder seinen entgangenen Gewinn berechnen, die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder eine angemessene Lizenzgebühr in Ansatz bringen. Bei der letztgenannten Variante ist der Urheber nicht gehindert, nach seinem eigenen Lizenzmodell abzurechnen, das er tatsächlich am Markt verwendet und das bereits eine gewisse Marktdurchsetzung aufweisen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die daraus folgenden Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind.
(BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az.: I ZR 44/06)
(BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az.: I ZR 44/06)
Der Bundesgerichtshof zeigt in einer Entscheidung über eine unzulässige Nutzung eines urheberrechtlich geschützten Flash-Präsentation-Programms die Möglichkeit der Schadensersatzberechnung durch den Urheberrechtsinhaber auf. Er kann entweder seinen entgangenen Gewinn berechnen, die Herausgabe des Verletzergewinns verlangen oder eine angemessene Lizenzgebühr in Ansatz bringen. Bei der letztgenannten Variante ist der Urheber nicht gehindert, nach seinem eigenen Lizenzmodell abzurechnen, das er tatsächlich am Markt verwendet und das bereits eine gewisse Marktdurchsetzung aufweisen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die daraus folgenden Lizenzgebühren allgemein üblich und objektiv angemessen sind.
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