Grundsätzlich gilt der Versicherungsschutz für das Personenschadenereignis weltweit. Der Versicherer Generali unterscheidet nicht, ob der Versicherungsfall privat oder beruflich bedingt eingetreten ist. Jedoch werden Unterschiede bei der Schadenregulierung und Schadenbeurteilung in diesen Bereichen vorgenommen!
Eine Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft tritt dann ein, sobald eine Betriebsunterbrechung vorliegt. Für Personenschäden muss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit durch eine Erkrankung oder durch einen Unfall vorliegen.
Wenn der Betrieb aufgrund des privaten Urlaubs sowieso geschlossen ist, findet auch in dieser Zeit kein versicherter Unterbrechungsschaden statt. Der Leistungsfall tritt zwar mit der Erkrankung der versicherten Person ein, aber die Leistung wird erst ab jenem Tag gerechnet, an dem das Geschäft wieder seinen ordentlichen Betrieb aufgenommen hätte. Dies ist i.d.R. die geplante Rückkehr aus dem privaten Urlaub.
Anders liegt der Fall, wenn eine Dienstreise im Ausland vorliegt. Hier findet dann bei einer Erkrankung der Unterbrechungsschaden sofort statt. Die versicherte Leistung wird dann ab dem Tag der beruflichen Unterbrechung geleistet.
Für Sachschäden ist die Leistungspflicht auf den im Versicherungsschein bezeichneten Betrieb am genannten Versicherungsort (Risikoadresse) beschränkt!
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