Ob eine Versicherung ihr Leistungsversprechen einlöst und die erhoffte Entschädigungsleistung auch fristgerecht auszahlt, zeigt sich immer erst im Schadenfall.
Dabei sind manche Erkrankungen und ob tatsächlich eine 100 %-Arbeitsunfähigkeit vorliegt für die Versicherungsgesellschaft schwer einzuschätzen. Rechts- und Leistungssicherheit können in so einem Fall für beide Vertragspartner nur ärztliche Fachgutachten schaffen und dann für eine zügige Schadenregulierung sorgen.
Bereits im Jahre 2007 hatte sich der IT-Freelancer für unsere spezielle IT-Tagegeldsicherung entschlossen. Bei einem Tagessatz (incl. Leistungen auch samstags und sonntags) von 130 € und einer Karenzzeit von 28 Tagen, sollte die finanzielle Existenz im „Fall der Fälle" abgesichert sein. Der gestellte Antrag wurde ohne Einschränkungen vom Versicherer Generali angenommen. Da die Projektauslastung bei unserem IT-ler hervorragend war, entschied er sich nach knapp einem Versicherungsjahr, die bestehende IT-Tagegeldsicherung deutlich zu erhöhen.
Mit einem Änderungsantrag auf den neuen Tagessatz von 250 € und einer kürzeren Karenzfrist von 14 Tagen war sich der IT-Dienstleister sicher, seine laufenden Kosten sowie seinen Gewinnausfall im eventuellen Schadenfall optimal abgesichert zu haben.
Das vergangene Weihnachtsfest verlief für den Systemtechniker jedoch weniger erfreulich und sehr schmerzhaft. Er hatte sich beim Heben eines schweren Gegenstandes einen Tag vor Heiligen Abend eine akute Blockierung im Lenden-Wirbelsäulen-Bereich zugezogen. Ab diesem Zeitpunkt war ein schmerzfreies Arbeiten undenkbar.
Zwischen den Feiertagen meldete unser Freelancer seine Erkrankung und legte gleich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bei. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom behandelten Arzt waren immer nur für 2-3 Wochen befristet ausgestellt. Anfang Februar erhielt der IT-Dienstleister eine erste Abschlagszahlung von mehr als 6.500 € vom Versicherer. Damit konnten die bereits aufgelaufenen Kosten ausgeglichen werden.
Der Heilungsprozess verlief jedoch sehr unbefriedigend und es war mit einer deutlich längeren 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit zu rechnen. Letztendlich dauerte die Arbeitsunfähigkeit mehr als 6 Monate an.
Bei solchen langen Erkrankungszeiten fordert der Versicherer Generali üblicherweise detaillierte Auskünfte vom behandelten Arzt und von einem Sachverständiger an. Der zusätzlich gerichtlich bestellte Sachverständiger kam, wie die behandelten Ärzte, erfreulicherweise zum gleichen Ergebnis, dass eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit beim IT-Freelancer gegeben und eine Zahlungspflicht durch die Generali vorhanden war.
Nach Vorlage des Abschlussberichtes wurden insgesamt mehr als 36.000 € überwiesen.
Durch die Erkrankung konnte der IT-Dienstleister kein einziges EDV-Projekt abwickeln, geschweige neue IT-Projekte akquirieren. Sämtliche Einnahmen brachen über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten vollkommen weg.
Hätte der IT-Dienstleister die spezielle IT-Tagegeldversicherung von KuV24 nicht gehabt, so wäre er sicherlich innerhalb kürzester Zeit finanziell am Ende gewesen.
Gerade im Versicherungsbereich sind die Ausgestaltung der Versicherungsbedingungen und die Berücksichtigung von wichtigen Klauseln von elementarer Bedeutung:
Das spezielle Angebot von KuV24 zeichnet sich u.a. durch drei Besonderheiten in den Versicherungsbedingungen aus, die für den oben beschriebenen Schadenfall von erheblicher (langfristiger) Relevanz sind:
Nur in der vertraglichen Kombination von allen Bereichen hat der IT-Dienstleister die Sicherheit, dass bei Erkrankungen, insbesondere auch bei wiederkehrenden (chronischen) Erkrankungen, die Versicherungsgesellschaft über einen langen Zeitraum leistet und keine Möglichkeit besitzt, vorzeitig aus dem Vertragsverhältnis auszusteigen.
Diese Sonderklauseln sind bei, IT-Tagegeld von KuV24 immer obligatorischer Vertragsbestandteil der IT-Tagegeldsicherung.
Zwar bieten einige Wettbewerbsversicherer die Kündigungsverzichtsklausel an, jedoch ist dann die Versicherungslaufzeit nur auf 1 oder 3 Jahre begrenzt. Schätzen diese Versicherungsgesellschaften einen Leistungsfall als wiederkehrende Erkrankung ein, so werden sie die erste Möglichkeit nutzen, das Vertragsverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufzulösen.
Übrigens: Kaum ein halbes Jahr später, hatte unser IT-Experte wegen der gleichen Erkrankungen wieder Leistungen bei der Generali in Anspruch genommen.
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© Dipl.-Kfm. Manfred Vosseler
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