Derartige Klauseln eröffnen einen erheblichen Interpretationsspielraum und Rückzugsmöglichkeiten für den Versicherer und sollten daher vermieden werden.
Beispiel der Klausel eines Versicherers in Bezug auf Software-Erstellung:
Versicherungsschutz wird nur gewährt für "... Schäden, die TROTZ Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software-Engeneerings eingetreten sind."
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