"Stand der Technik"-Klausel

Derartige Klauseln eröffnen einen erheblichen Interpretationsspielraum und Rückzugsmöglichkeiten für den Versicherer und sollten daher vermieden werden.

Beispiel der Klausel eines Versicherers in Bezug auf Software-Erstellung:
Versicherungsschutz wird nur gewährt für "... Schäden, die TROTZ Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software-Engeneerings eingetreten sind."

 

  • Wichtig: die über KuV24 angebotene IT-Haftpflichtversicherung verzichtet auf die "Stand der Technik-Klausel"!

Siehe auch

Experimentier- und Erprobungsklausel

 

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