Seit dem 1. Januar 2001 gilt für die Gesetzliche Rentenversicherung ein neues "Vorschaltgesetz zur Rentenreform". Danach wurden die bisherigen gesetzlichen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten für alle am 01.01.2001 unter 40-Jährigen gestrichen und durch neue Erwerbsminderungsrenten ersetzt. Anspruch auf Erwerbsminderungsrente hat nur der, der keine andere Tätigkeit in einem bestimmten Umfang mehr ausüben kann.
Das bedeutet:
Wer seinen Beruf nach einer schweren Krankheit oder einem Unfall nicht mehr ausüben kann, wird uneingeschränkt auf eine andere Tätigkeit verwiesen.
Ein Ingenieur erhält beispielsweise keinen Cent mehr aus der Rentenkasse, wenn er sich noch als Nachtwächter verdingen kann. Der erlernte Beruf und das bisher erzielte Erwerbseinkommen spielen also keine Rolle mehr. Die volle Rente bekommt nur, wer weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann. Die halbe Rente wird bei weniger als sechsstündiger Arbeitsfähigkeit pro Tag gezahlt.
Beispiele für mögliche Leistungsansprüche aufgrund Erwerbsminderung |
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Erwerbsfähigkeit in Stunden |
Rente |
staatliche Rente bei einem Bruttoeinkommen in Euro |
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1.500,- |
2.000,- |
2.500,- |
3.000,- |
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6 Std. und mehr |
keine Rente |
0 |
0 |
0 |
0 |
zwischen 3 u. 6 Std. |
Halbe Rente |
258,- |
331,- |
439,- |
499,- |
weniger als 3 Std. |
Volle Rente |
499,- |
673,- |
838,- |
997,- |
Die Euro-Angaben sind ca. Beträge |
Quelle: BMA |
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