Mailing an Unbekannt durch falsche Datenaufbereitung

Wird einem Dritten ein Schaden zugefügt, so soll die Haftpflichtversicherung den finanziellen Schaden ausgleichen. Für die IT-Haftpflichtversicherung ist neben der Absicherung von Personen- und Sachschäden auch die ausreichende Absicherung von Vermögensschäden besonders wichtig. Gerade Schadenfälle in diesem Bereich können schnell und in nicht zu unterschätzender Höhe entstehen. Oft erbringt der IT-Experte zusätzlich auch Dienstleistungen in Randbereichen des EDV-Umfelds.

Ein umfassender Versicherungsschutz, der neben den IT-typischen Risiken und Tätigkeiten, auch Seitenbereiche beispielsweise im Media-Umfeld absichert, war im nachstehenden Schadenfall die Voraussetzung zur Übernahme des entstandenen Sach- und Vermögensschadens.

Schadenhergang

Unser Kunde, eine IT- und Medienagentur, bietet medienübergreifende Lösungen für Online- und Printmedien an. Der Dienstleister wurde von einer großen Optikerkette mit dem Relaunch ihrer Website beauftragt. Passend dazu entwickelte der Freelancer mehrere Werbemaßnahmen, um auf die neu gestaltete Website aufmerksam zu machen. Neben Online Marketing-Maßnahmen wurde auch ein Print-Mailing für die Filialen der Optikerkette entwickelt, das den Relaunch der neuen Website unterstützen sollte.
Geplant war, ein personalisiertes Mailing an fast 150.000 Bestandskunden zu versenden. Hierzu hatte der Freelancer von seinem Auftraggeber eine vollständige Adressliste in Form einer csv-Datei bekommen.
Bei der abschließenden Datenaufbereitung durch das Team der IT- und Medienagentur war jedoch (im Gegensatz zur gelieferten Kundendatei) die korrekte Zuordnung von Kundenname und Kundenadresse verloren gegangen. Da Name und Adresse nicht übereinstimmten wurden falsche Versandadressen generiert. Dieser Fehler wurde von niemandem bemerkt, da aus Zeitgründen auch kein Probe- oder Testlauf durchgeführt wurde. Alle verschickten Postaussendungen kamen einige Tage später mit dem Zusatz „Unzustellbar“ an die Optikerkette zurück.

Das Print-Mailing musste neu gedruckt und die Portokosten beim zweiten Versand nochmals bezahlt werden. Der Schaden, für den die Optikerkette unseren IT-Dienstleister haftbar machte, lag insgesamt bei über 53.500 €.

Schadenregulierung

Die IT- und Medienagentur meldetet den Schaden noch am selben Tag an KuV24. Nach der Meldung von KuV24 an den IT-Haftpflichtversicherer setzte sich dieser umgehend mit dem IT-Experten in Verbindung. Da eindeutig klar war, dass der Fehler durch das falsche Einspielen der Adressliste verursacht wurde, regulierte der Versicherer den Schaden innerhalb von einer Arbeitswoche in voller Höhe.

Fazit und Besonderheiten

Den finanziellen Ausgleich des Schadens hätte das IT-Unternehmen mit 6 Mitarbeitern nicht sofort aus eigener Kraft aufbringen können. Zusätzlich waren Folgeaufträge der Optikerkette in Gefahr. Beides konnte durch die schnelle und unkomplizierte Regulierung sichergestellt werden. Noch heute hat der IT-Dienstleister eine intakte Geschäftsbeziehung zur Optikerkette.

Dienstleistungen im Mediabereich werden sehr häufig von IT-Experten im Rahmen eines größeren Auftrags mit übernommen. Der IT-Dienstleister macht sich dabei keine Gedanken, ob auch diese Seitenbereiche im Rahmen seiner IT-Haftpflichtversicherung mitversichert sind. In den Versicherungsbedingungen sind zwar generell alle IT-typischen Tätigkeiten eines IT-Unternehmens erfasst, jedoch kann es hier zu verschiedenen Interpretationen im Schadenfall kommen, ob IT-typische oder Media-typische Tätigkeiten vorliegen.

Deshalb enthält jeder KuV24-IT-Haftpflichtvertrag eine beitragsfreie und automatische Leistungserweiterung für erlaubte Tätigkeiten einer Werbeagentur. Dies wird in Form einer ergänzenden Vereinbarung (sog. Sideletter) in jedem Versicherungsschein dokumentiert.

Übrigens: auch für den Tätigkeitsbereich „Unternehmensberatung“ gelten kostenfreie Leistungserweiterungen im Rahmen der KuV24-IT-Haftpflichtversicherung (siehe KuV24-Sideletter).

 

Der Autor behält sich alle Rechte am Artikel vor.
© Dipl.-Kfm. Manfred Vosseler

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