Kriterium |
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1. Stand der Datenerhebung Erläuterung: Stand der Datenerhebung
Der Versicherungsvergleich wird von uns kontinuierlich gepflegt und aktualisiert. Der Stand der jeweiligen Versicherungsbedingungen kann ggf. ein deutlich früheres Datum ausweisen, da die Versicherer Ihre Bedingungswerke nur unregelmäßig verändern. |
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2. Produktname |
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3. Vertragsgrundlagen/ Bedingungen Welche Versicherungsbedingungen liegen der IT-Haftpflicht zu Grunde? |
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4. Besonderheiten |
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5. Angebotserstellung / Antragstellung |
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6. Definition Deckungssummen für spezielle IT-typische Leistungsbereiche gilt nicht die Vermögensschadendeckung sondern die Sachschadendeckung als Regulierungssumme zur Verfügung |
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7. Sofortige verbindliche Versicherungsbestätigung (Deckungszusage) |
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8. Deckungssummen - Personenschäden |
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9. Deckungssummen - Sachschäden |
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10. Deckungssummen - Vermögensschäden |
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11. Ist der Versicherungsschutz in Teilbereichen durch Sublimite eingeschränkt? Erläuterung: Sublimite
Sublimite sind niedrigere Unterversicherungssummen für bestimmte beitragsfrei mitversicherte Teilrisiken (Bearbeitungsschäden, Mietsachschäden, Allmählichkeitsschäden, etc.). Ein IT-Haftpflichtvertrag sollte keine Sublimite vorsehen, weil dadurch der Versicherungschutz in Teilbereichen eingeschränkt wird und hohe Versicherungssummen nur scheinbar umfassende Sicherheit bieten, während mitversicherte Nebenrisiken nur unzureichend abgedeckt sind (z.B. Bearbeitungsschäden limitiert auf € 50.000,00). |
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12. Offene Deckung - welche IT-Tätigkeiten gelten mitversichert? Durch das Prinzip der "offenen Deckung" sind generell alle IT-typischen Tätigkeiten ohne abschließende Aufzählung versichert, es sei denn in den Versicherungsausschlüssen sind bestimmte Umstände explizit ausgeschlossen. |
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13. Selbstbeteiligung (speziell bei Vermögensschäden) |
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14. Jahresbruttobeitrag Erläuterung: Jahresbruttobeitrag
In den ausgewiesenen Versicherungsbeiträgen ist die gesetzliche Versicherungssteuer von 19 % berücksichtigt. Die Versicherungssteuer ist - anders als die Umsatzsteuer - nicht als Vorsteuer anzusetzen. Stattdessen kann der gesamte Jahresbruttobeitrag als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. |
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15. Weltweiter Versicherungsschutz incl. USA/Kanada (räumlicher Geltungsbereich) |
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16. Vorsorgeversicherung (incl. USA/Kanada) |
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17. Mitversicherte Betriebsstätten und Niederlassungen im In- und Ausland |
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18. Vorsorgeversicherung - Personenschäden |
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19. Vorsorgeversicherung - Sachschäden |
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20. Vorsorgeversicherung - Vermögensschäden |
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21. Verzicht auf Experimentier- bzw. Erprobungsklausel Erläuterung: Experimentier bzw. Erprobungsklausel
Einige Versicherer haben Ausschlüsse, wie z. B. die Experimentier- bzw. Erprobungsklausel in den Versicherungsbedingungen aus anderen Branchensparten übernommen, die für IT-Versicherungen ein erhebliches Risiko darstellen. Zwei Beispiele für derartige Klauseln:
- "Nicht versichert sind... Ansprüche, die daraus resultieren, dass Produkte und Leistungen, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht ausreichend - z.B. nicht dem Stand der Technik gemäß oder bei Software ohne übliche und angemessene Programmtests oder sonstiger Weise - erprobt waren."
- "...ausgeschlossen sind Schäden, die durch Mehraufwand hätten vermieden werden können."
Das Auftreten einer Fehlfunktion (z.B. fehlerhafte Datensicherung), die zu einem erheblichen Schaden führt, bietet für den Versicherer zur Abwehrargumentation immer den "Anscheinsbeweis", dass keine ausreichenden Tests vorgenommen wurden. In einem solchen Fall hat ein Versicherer mit derartiger Klausel eine gute Möglichkeit, dem IT-Dienstleister den Versicherungsschutz zu versagen. Derartige Klauseln sind deshalb als problematisch zu bewerten. |
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22. Verzicht auf Stand der Technik-Klausel Erläuterung zum Stand der Technik Klausel
Beispiel der Klausel eines Versicherers in Bezug auf Software-Erstellung:
Versicherungsschutz wird nur gewährt für \"... Schäden, die TROTZ Beachtung des anerkannten Standes der Technik und Methodik, der Einhaltung branchenüblicher Qualitätssicherungsverfahren (insbesondere Test- und Abnahmeverfahren) oder sonst anerkannter Regeln des Software-Engeneerings eingetreten sind.\"
Derartige Klauseln eröffnen einen erheblichen Interpretationsspielraum und Rückzugsmöglichkeiten für den Versicherer im Schadenfall und sollten daher vermieden werden.
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23. Versicherungsschutz bei Verzögerung der Leistung (Verzug) Erläuterung zu Verzögerungsschäden
Die Mitversicherung eines Folgeschadens durch eine Verzögerung bei der Fertigstellung (=Verzug) wie er z. B. bei einer Softwareimplementierung, Softwareentwicklung oder Erstellung eines Online-Shops entstehen kann, ist je nach Tätigkeitsschwerpunkt für die Auswahl der geeigneten IT-Haftpflichtversicherung sehr wichtig. Bei fast allen Gesellschaften im Vergleich ist diese Leistung ausgeschlossen. In einigen Ausnahmen ist der Folgeschaden mit erheblichen Einschränkungen versichert. Bei diesen Gesellschaften muss der Verzug auf einen Sachschaden, z. B. Brand- oder Wasserschaden im Büro zurückzuführen sein. Da dies sicher nicht die häufigsten und typischen Ursachen sind, aus denen sich IT-Projekte in die Länge ziehen, stellen diese Angebote nur eine unzureichende „Ausschnittsdeckung" dar.
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24. Implementierungs- Integrations- und Tätigkeitsschäden |
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25. Mehrkosten nach fehlgeschlagener Installation |
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26. Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden |
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27. Bearbeitungsschäden Unter einem Bearbeitungsschaden versteht man Schäden an fremden Sachen, die durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Ein Bearbeitungsschaden wird auch als Tätigkeitsschaden bezeichnet. |
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28. Abhandenkommen von Belegschafts- und Besucherhabe |
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29. Schlüsselverlustschäden (fremde Schlüssel/Codekarten von Türen und Schließanlagen)) |
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30. Abwässer- und Allmählichkeitsschäden |
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31. Sind Arbeits- oder Liefergemeinschaften bei Beteiligung an IT-Projekten mitversichert? |
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32. Eigenschäden Erläuterung zur Eigenschadendeckung
Generell ist in der Haftpflichtversicherung nur die Schädigung eines Dritten versichert.
- Über den Eigenschadenbaustein können jedoch zusätzlich eigene Schäden in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Im Fall der IT-Haftpflicht sind dies Schäden durch Unredlichkeit (Unterschlagung, Untreue oder Betrug) von angestellten und freien Mitarbeitern, die in einem direkten Vertragsverhältnis zu Ihnen stehen
- Ersatz der Wiederherstellungskosten bei Zerstörung der eigenen Homepage durch Hackerangriffe
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33. RPC-Deckung (Return of Project Costs) Erläuterung zur RPC-Deckung
Zusätzlich zum klassischen IT-Haftpflichtrisiko kann auch das Eigenschadenrisiko Ihrer vergeblichen Aufwendungen versichert werden, die durch den berechtigten Rücktritt des Auftraggebers entstehen können. Beispiel: Nach einigen Verzögerungen und mehrfachem Nachbessern ist Ihr Kunde mit Ihrer abgelieferten Leistung immer noch nicht zufrieden und tritt berechtigt vom Vertrag zurück. Sie hatten für das acht Monate dauernde Projekt erhebliche Aufwendungen. Insbesondere müssen Sie auch Subunternehmer bezahlen, die Sie für das Projekt beauftragt hatten. Diese vergeblichen Aufwendungen bezahlt der Versicherer (abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung) auf Basis dieses Zusatzbausteines.
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34. Vorumsätze im Versicherungsschutz eingeschlossen? Erläuterung zu Vorumsätze
Nur wenige Versicherer bieten automatisch und unbegrenzt die Mitversicherung von Vorumsätzen bzw. aus Tätigkeiten in alten Projekten an. Die Mitversicherung der Vorumsätze ist vor allem für diejenigen IT-Experten wichtig, die nicht mit Aufnahme der freiberuflichen oder selbständigen IT-Tätigkeit bereits eine IT-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Im IT-Bereich ist es durchaus möglich, dass auch aus älteren Projekten und Aufträgen ein Schaden entsteht und erst später beim IT-Dienstleister angemeldet wird. Wer also Schäden aus früheren Aufträgen nicht ausschließen kann, für den ist dieses Kriterium sehr wichtig. |
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35. Rechtsverletzungen (z.B. Schutz- und Urheberrechte) Erläuterung zu Rechtsverletzungen (Beispiele):
- Markenrechtsverletzungen
- Urheberrechtsverletzungen
- Patentrechtsverletzungen
- Wettbewerbsverletzungen
- Kartellrechtsverletzungen
- Datenschutzrechtsverletzungen
- Persönlichkeitsrechtsverletzungen
- Namensrechtsverletzungen
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36. AHB basierend Basieren IT-Haftpflichtversicherungen auf den allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) so sind die Wordings komplexer aufgebaut. Zu den AHBs kommen dann noch die besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR). Diese BBRs werden noch um Klauseln und individuelle Vereinbarungen ergänzt. Die Bedingungsinhalte verweisen immer wieder auf unterschiedliche Stellen im Wording, was die Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit solcher Versicherungsbedingungen deutlich komplizierter macht. |
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37. Nachhaftung Die Nachhaftung bezieht sich auf Schadenfälle, die erst nach Beendigung des Versicherungsvertrags offenkundig werden, obwohl die Schadenverursachung während der Laufzeit des Versicherungsvertrags entstanden ist. |
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38. Kostenübernahme für Strafverfahren (strafrechtliche Verteidigung) Hier handelt es sich um Kosten für ein Strafverfahren im Zusammenhang mit einem IT-Haftpflichtschaden. |
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39. eigene Veröffentlichungen mitversichert? |
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40. Subunternehmer mitversichert? |
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41. Eigenschadendeckung für Datenrisiken (kostenpflichtiger Zusatzbaustein) |
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42. Nachmeldefrist (zeitlicher Geltungsbereich) Versicherungsschutz besteht auch für Versicherungsfälle, die dem Versicherer innerhalb der Nachmeldefrist nach Beendigung des Versicherungsvertrages gemeldet werden. |
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43. Projektverträge (kostenpflichtiger Zusatzbaustein) |
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44. Kündigungsfrist Für Sach- und Haftpflichtversicherungsverträge beträgt die marktübliche Kündigungsfrist 3 Monate. |
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45. Laufzeitnachlass |
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46. Berechnung des Beitrages nach angegebenem Umsatz? |
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47. Existenzgründernachlass Für Neugründungen oder Start-Ups gewähren die Versicherungsgesellschaften einen befristeten Nachlass, der häufig im zweiten Versicherungsjahr entfällt. |
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48. Händlerkettenklausel |
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49. Ansprüche auf Zahlung von Honorar- oder Werklohnforderungen |
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50. Vertrauensschäden |
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51. Wird eine Stückprämie angeboten? |
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52. Beschädigung oder Zerstörung der Website |
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53. Reputationsschäden |
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54. Dokumentenverlust |
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55. Gewährleistungsfrist Die gesetzliche Verjährungsfrist (Gewährleistung) kann gegenüber dem Kunden verlängert werden. Wird dies vereinbart, so hat dies im Schadenfall keine negative Auswirkungen. |
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56. Freie Mitarbeiter mitversichert (incl. Regressverzicht)? |
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57. Kostenübernahme für Strafverfahren (strafrechtliche Verteidigung) |
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58. Versicherungsschutz bei Verletzung von Geheimhaltungspflichten? |
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59. Gelten alle Arten von Erfüllungsfolgeschäden mitversichert? |
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60. Gibt es Einschränkungen bei Virenschäden? |
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61. Selbstbeteiligung bei Personenschäden |
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62. Ist die verschuldensunabhängige Haftung eingeschlossen? Schadensfälle zur verschuldensunabhängigen Haftung entstehen oft bei der Vereinbarung von Service Level Agreements (zugesicherte Leistungseigenschaften wie etwa Leistungsumfang, Reaktionszeit und Schnelligkeit der Bearbeitung von EDV-Projekten) |
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63. Sind vertragliche Haftungsansprüche mitversichert? |
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64. Sind gesetzliche Haftungsansprüche mitversichert? |
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65. Leistungen einer Werbe- und Grafikagentur |
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66. Definition des Schadensfalls |
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67. Selbstbeteiligung für Schäden in USA/Kanada |
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68. vereinfachte Online-Jahresmeldung Damit die Versicherungsgesellschaft über etwaige betriebliche Änderungen oder neue Risiken in Ihrer IT-Tätigkeit informiert ist, erhalten Sie einen jährlichen Fragebogen (sogenannte Prämienregulierung). Ergaben sich Änderungen für Ihren Versicherungsvertrag, prüft der Versicherer, ob der von Ihnen bezahlte Versicherungsbeitrag angemessen ist.
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69. erlaubte berufliche Tätigkeit als Unternehmensberater |
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70. Bedingungsupdate Garantie Über das Bedingungsupdate liegt stets das aktuellste Wording der IT-Haftpflichtversicherung zu grunde. Mit der Vereinbarung einer sogenannten Besitzstandswahrungsklausel ergeben sich keine Nachteile zwischen den alten und den neuen Versicherungsbedingungen. Die Besitzstandswahrungsklausel kann folgende Formulierung haben: Soweit die Versicherungsbedingungen, die unmittelbar vor der Umstellung des Vertrages auf die neuen Bedingungen vereinbart waren, über den Umfang der neuen Versicherungsbedingungen hinausgehen, gelten für nach der Umstellung gemeldete Versicherungsfälle weiterhin die unmittelbar vor Umstellung des Vertrages vereinbarten Versicherungsbedingungen. |
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71. Deckungssummen-Maximierung Erläuterung zum Begriff Maximierung Die Deckungssummen sind i. d. R. 2-fach maximiert. D. h. diese Summen können zwei mal pro Versicherungsjahr ausgereicht werden. Beispiel: 2,5 Mio. € pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden/ 2-fach maximiert Es stehen pro Versicherungsjahr maximal 5 Mio. € für Entschädigungen zur Verfügung, pro einzelnen Schadenfall jedoch nicht mehr als 2,5 Mio. €. |
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72. Verzicht auf Wartungsklausel Erläuterung zur Wartungsklausel unterläßt der Versicherungsnehmer die Wartung und Pflege seiner Software/Hardware, so sind Ansprüche aus Vermögensschäden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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73. Verzicht auf Kostenklausel Erläuterung zur Kostenklausel Aufwendungen der Versicherungsgesellschaft für Kosten werden als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gleiche gilt auch, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind |
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74. Versicherungsbestätigung Viele Auftraggeber fordern vom IT-Experten eine Bestätigung dass eine IT-Haftpflichtversicherung mit bestimmten Mindestversicherungssummen aktuell besteht. |
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