Schwangerschaft und Entbindung gelten mitversichert, sofern die Schwangerschaft nach Versicherungsbeginn eingetreten ist.
Achtung: Die Schwangerschaft muss nachweislich nach Abschluss der Versicherung eingetreten sein. Es gilt als Nachweis, wenn der ärztlich errechnete Geburtstermin neun Monate nach Versicherungsbeginn liegt.
Bei einer Entbindung erbringt der Versicherer unabhängig von der vereinbarten Karenzfrist eine Leistung für eine Unterbrechung des versicherten Betriebes von 7 Tagessätzen.
Liegt eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit wegen Schwangerschaft und Entbindung vor (Unterbrechung des versicherten Betriebes), so sind die gesamten Leistungen des Versicherers unter Berücksichtigung der vereinbarten Karenzfrist auf 4 Wochen je Schwangerschaft begrenzt.
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